Die Corona-Auflagen und das einhergehende Kontaktverbot werfen insbesondere bei Vereinen die Frage auf, ob und wie Mitgliederversammlungen durchgeführt werden können. Denn so mancher Verein hat eine anstehende Neuwahl der Vorstandschaft schon im vergangenen Jahr verschoben. Grundsätzlich gilt: "Keine Panik, es brennt nichts an."
Auch wenn Satzungen das Abhalten von Mitgliederversammlungen und Neuwahlen der Vorstandschaften fordern - angesichts der Ausnahmesituation im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber reagiert und der Bundestag über das neue "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie" für klare Verhältnisse gesorgt. Demnach sind Vorstände nicht verpflichtet, "die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist". Darauf verweist der neue Ehrenamts- und Vereinsförderer im Rathaus, Thomas Kapfer-Arrington.
Vorstand bleibt erst mal im Amt
Das Gesetz sagt klar aus, dass ein "Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt". Diese Regelung ist von großem Vorteil für diejenigen Vereine, die in ihrer Satzung die Amtszeit begrenzt haben. Ohne diese neue Regelung könnten Vereine im schlechtesten Fall ohne Vorstand dastehen. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie gilt zunächst bis zum Ende des Jahres 2021.
Alternative: Online-Versammlung oder Umlaufverfahren
Dennoch können bei manchen Vereinen wichtige und wegweisende Entscheidungen (oder eben auch Neuwahlen) anstehen. Hält ein Vereinsvorstand eine Mitgliederversammlung trotz der Ausnahmesituation während der Pandemie für notwendig, kann sie laut Gesetz auch online stattfinden. Je nach aktuell geltender Corona-Bestimmung kann dies sogar "hybrid" geschehen, sprich: Ein Teil der Mitglieder schaltet sich online zu, ein weiterer Teil trifft sich unter Beachtung der Hygienebestimmungen.
Da dies derzeit untersagt ist, gibt es noch die Alternative eines "Umlaufverfahrens". Dabei wird auf eine konventionelle Mitgliederversammlung gänzlich verzichtet, die Mitglieder werden aber schriftlich an einer Beschlussfassung beteiligt. Es braucht dazu aber mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen. Und: Die Mitglieder wiederum müssen ihre Stimmen innerhalb einer gesetzten Frist abgeben.
Satzung überprüfen
Vereinsförderer Thomas Kapfer-Arrington empfiehlt generell, die Satzung des Vereins zu überprüfen und zukunftstauglich zu machen. So könnte ein Passus, der explizit auch online-Mitgliederversammlungen oder auch online-Teilnahmen an solchen Hauptversammlungen gestattet, für Rechtsklarheit auch über den 31. Dezember 2021 hinaus sorgen.
Penzbergs Bürgermeister Stefan Korpan begrüßt die Gesetzesnovelle. "So können unsere Vereine auch weiterhin handlungsfähig bleiben. Das ist in Zeiten, wo deren operatives Tagesgeschäft ohnehin so arg ausgebremst ist, absolut überlebensnotwendig. Die Stadt setzt große Stücke auf die Vereine und hofft, dass sie als Rückgrat der Gesellschaft diese Krise unbeschadet überstehen."
Für Rückfragen steht der neue Penzberger Vereins- und Ehrenamtsförderer Thomas Kapfer-Arrington telefonisch unter 08856.813-513 oder per E-Mail an thomas.kapfer@penzberg.de gerne zur Verfügung.
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Vereins- und Ehrenamtsförderung
Thomas Kapfer-Arrington
Tel: 08856.813-513
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